Satzung
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Das
Zentrum Schriftsteller im Exil deutschsprachiger Länder e.V.
im Internationalen P. E. N. ist eine Vereinigung von Autoren, die
sich bedeutende Verdienste um die Literatur im Exil erworben haben, weil
sie als Autoren die Exil-Literatur in den deutschsprachigen Ländern
besonders fördern nachdem sie selbst ihre Heimat verlassen und im
deutschen Sprachraum eine neue Bleibe gefunden haben. §
1 Name, Geschäftsjahr,
Sitz, Gründung und Gleichstellungsungshinweis 1)
Der Verein führt den Namen P.E.N.-Zentrum Schriftsteller im Exil
deutschsprachiger Länder, eingetragener Verein. Der
Kurzname lautet: Exil-P.E.N. e.V. 2)
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Berlin. Der
Exil-P.E.N. e.V. wurde am 12. Dezember 1998 im Schloss Eichholz in
Wesseling gegründet. 3)
Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für Männer und Frauen. §
2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Zweckbindung der Mittel1)
Der Exil-P.E.N. e.V. gehört dem Internationalen P.E.N. an und wirkt im
Sinne der Charta des Internationalen P.E.N.. Er setzt sich für
politisch, rassisch, religiös oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer
Herkunft Verfolgte ein,
insbesondere für Schriftsteller, Übersetzer, Herausgeber, Verleger,
Journalisten und Publizisten in aller Welt, die wegen freier Meinungsäußerung
bedroht und verfolgt werden. Der
Verein verfolgt seinen Zweck durch die Unterstützung des
Internationalen P.E.N. sowie durch Lesungen, Vorträge, durch öffentliche
Stellungnahmen und andere Veranstaltungen und Aktivitäten. 2)
Der Exil-P.E.N. e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins lediglich auf Grund ihrer Mitgliedschaft. 4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. 5)
Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten
das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche
Geschäftsführer und notwendiges Hilfspersonal für Büro und
Organisation bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig
hohen Vergütungen gezahlt werden. Die Besetzung der hauptamtlichen Tätigkeiten
im Verein widerspricht nicht der Mitgliedschaft. Personen, die den
Verein juristisch vertreten, dürfen nicht Angestellte des Vereins sein. §
3 Mitgliedschaft1)
Dem Verein gehören an: aktive
Mitglieder, assoziierte Mitglieder fördernde
Mitglieder, Ehrenmitglieder. 2)
Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bekenntnis zu den Grundsätzen
des Internationalen P.E.N. sowie die Veröffentlichung
schriftstellerisch beachtlicher Werke oder andere Verdienste um die
Literatur. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 3)
Fördernde Mitglieder nehmen über einen Freundeskreis am Vereinsleben
teil. 4)
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erkoren. 5)
Die Mitgliedschaft endet: durch
Tod, durch
Austritt, durch
Streichung aus der Mitgliederliste, durch
Ausschluss. Der
Austritt muss bis zum 30. September des Geschäftsjahres gemeldet werden
und wird zum Jahresende rechtskräftig. Die
Streichung erfolgt durch den Vorstand nach § 4, Absatz 3, Satz 1 und 2. Der
Ausschluss erfolgt durch einfache Mehrheit, wenn ein Mitglied gegen die Charta des
Internationalen P.E.N. verstoßen oder das Ansehen des Exil-P.E.N. e.V.
schwer geschädigt hat. Der
Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für
das laufende Jahr nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres bezahlt
hat und danach auch nicht auf die dann erfolgende
einmalige Mahnung binnen eines Monates durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrages reagiert. §
4 Beiträge1)
Die aktiven Mitglieder und die fördernden Mitglieder des Exil-P.E.N.
e.V. zahlen einen Jahresbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit
dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind von der
Zahlung des Beitrags befreit. Die
Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung
fest. 2)
Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus
nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach einmaliger erfolgloser
Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste
gestrichen werden. 3)
Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge
gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen
werden. Das Erlassen der Beiträge liegt im Ermessen des Vorstandes. §
5 Organe
des Exil-P.E.N. e.V. Organe
des Exil-P.E.N. e.V. sind die
Mitgliederversammlung, das
Präsidium, bestehend aus dem Vorstand und den weiteren Präsidiumsmitgliedern. §
6 Die Mitgliederversammlung1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Exil-P.E.N. e.V. Sie findet jährlich statt. Sie wird durch schriftliche Einladung durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung enthalten. 2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums oder
wenn mindestens 25 % der Mitglieder dem Präsidium gegenüber dieses
schriftlich verlangen. 3)
Die Mitgliederversammlung beschließt über die
Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung, die
Entlastung des Vorstandes, die
Wahl des Vorstandes, die
Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums die
Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Präsidium angehören
sollen, Satzungsänderungen, die
Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, Anträge
des Präsidiums und der Mitglieder, die
Auflösung des Vereins. 4)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig davon, wie
viele der stimmberechtigten Mitglieder erschienen oder vertreten sind.
Dies gilt auch für die Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die
Anwesenheit oder Stimmvertretung von mindestens zwei Dritteln der
aktiven Mitglieder erforderlich. 5)
Im Fall der Beschlussunfähigkeit soll frühestens nach vier, spätestens
nach acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. 6)
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen
die Stimme des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten als seinem
Abwesenheitsvertreter. Über Satzungsänderungen, Ausschluss oder Auflösung
des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. 7)
Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Präsidenten
und dem Protokollierenden zu
unterzeichnen ist. §
7 AnträgeAnträge
zur Tagesordnung sind 21 Tage vor der Sitzung dem Präsidium
einzureichen. Wird die Tagesordnung hierdurch ergänzt, so ist die
vervollständigte Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung
den Mitgliedern mitzuteilen. §
8 Präsidium1)
Das Präsidium besteht aus: dem
Präsidenten, den
Vizepräsidenten, dem
Generalsekretär, dem
Schatzmeister, dem
Schriftführer und Pressebeauftragten, bis
zu drei Beisitzern. 2)
Der Präsident und die Vizepräsidenten sind der Vorstand des
Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt,
den Verein zu vertreten. 3) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich das Präsidium durch Zu-Wahl aus der Reihe der aktiven Mitglieder. 4)
Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 5.000 €
verpflichten, sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. §
9 Auflösung des Vereins1)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 6
beschlossen werden. 2)
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Liquidatoren von der
Mitgliederversammlung bestellt. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich
nach den Vorschriften der §§ 47 ff BGB. 3)
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen Amnesty
International zu, das es für unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. geändert laut Mitgliederbeschluss in Friedrichroda am 16.04.2011 |
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